1. Anwendung und Geltungsbereich

1.1 Für den Geschäftsverkehr zwischen SCANATRON und dem Auftraggeber gelten die nachstehenden Bedingungen. Sie werden mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber anerkannt, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden nicht durch gegenteilige allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers aufgehoben, sofern Abweichungen nicht vorher schriftlich von SCANATRON bestätigt worden sind. Durch die Annahme der bestellten Lieferungen und Leistungen anerkennt der Auftraggeber diese Bedingungen vollumfänglich an.
1.2 Bis zu einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung gelten diese Bedingungen für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, auch soweit bei einzelnen Aufträgen nicht mehr ausdrücklich darauf verwiesen wird.
1.3 Werden dem Auftraggeber diese AGB in einer anderen als der deutschen Sprache bekanntgegeben, so ist bei Übersetzungsund Auslegungsunterschieden ausschliesslich der deutsche Text massgebend. Übersetzungen in andere Sprache dienen allein der erleichterten Verständlichkeit.

2. Angebote, Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung

2.1 Alle Angebote von SCANATRON sind stets freibleibend, Preise und Angaben sind erst bei definitiver Auftragsbestätigung verbindlich. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Angebote 60 Tage gültig.
2.2 Der Auftraggeber hat SCANATRON bereits in der Angebotsphase auf die gesetzlichen, behördlichen oder sonst wie geltenden Vorschriften aufmerksam zu machen, die am Bestimmungsort für die Ausführung von Lieferungen oder Leistungen und deren Gebrauch von Bedeutung sind.
2.3 Aufträge werden in mündlicher oder schriftlicher Form entgegengenommen. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn SCANATRON nach Eingang eines Auftrages dessen Annahme schriftlich oder per E‑Mail bestätigt hat. In der gleichen Weise müssen mündliche Vereinbarungen von SCANATRON bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.
2.4 Für Umfang und Ausführung der Lieferungen oder Leistungen ist die Auftragsbestätigung von SCANATRON oder der von SCANATRON unterzeichnete Auftrag oder Kaufvertrag massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich verrechnet.

3. Entwicklungsaufträge

3.1 Stellt sich im Verlaufe der Erfüllung eines Entwicklungsauftrages heraus, dass das vom Auftraggeber definierte Pflichtenheft mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht umgesetzt werden kann, ist SCANATRON berechtigt, gegen entsprechende Anzeige an den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten.
3.2 In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, SCANATRON den bis zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts entstandenen Aufwand zu vergüten.
3.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden Entwicklungsaufwand, technische Unterlagen, Dokumentationen und Werkzeuge für kundenspezifische Produkte und Leistungen anteilig berechnet und verbleiben im Eigentum von SCANATRON.

4. Rahmenaufträge

4.1 Für Rahmenaufträge besteht eine Abnahmepflicht innerhalb eines Jahres ab der ersten Lieferung oder nach separater Vereinbarung.
4.2 Falls die vereinbarte Menge nicht abgenommen wird, gelten die Preise der abgenommenen Menge. Der Differenzbetrag wird nachbelastet.

5. Technische Unterlagen und geistiges Eigentum

5.1 Der technische Lösungsweg zur Erbringung der vertragsgemässen Leistung kann von SCANATRON jederzeit geändert werden, sofern ihr dies als geboten erscheint und sofern der technische Lösungsweg im Vertrag nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden ist.
5.2 Werden Dokumente oder Fertigungsunterlagen durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, so muss der Auftraggeber SCANATRON jede Änderung rechtzeitig mitteilen. Für Zusatzkosten, die aufgrund von Änderungen, Weisungen, Vorgaben oder in anderer Weise durch den Auftraggeber verursacht werden, ist dieser gegenüber SCANATRON entschädigungspflichtig. Dies gilt insbesondere im Falle der Abänderungen des Pflichtenheftes bei Entwicklungsverträgen.
5.3 Soweit bei Lieferungen eine technische Dokumentation mitgeliefert wird, bedingen Abweichungen davon entsprechende Vereinbarungen und müssen bei Vertragsabschluss festgehalten werden. SCANATRON behält sich vor, von Abbildungen, Gewichten, Massen und Spezifikationen abzuweichen, wenn sich dies bei der Ausführung als zweckmässig erweist.
5.4 Dokumentationen und Technische Unterlagen sind in deutscher und teilweise in englischer Sprache erhältlich. Übersetzungen in andere Sprachen werden dem Auftraggeber verrechnet.
5.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Informationen, technischen Unterlagen, Dokumentationen und kommerziellen Angaben, die ihm vor einer Bestellung ausgehändigt oder im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung durch SCANATRON bekanntwerden, ohne Zustimmung von SCANATRON nur für den vereinbarten Gebrauch zu benützen und sie Dritten nur soweit zugänglich zu machen als es für die vereinbarte Benützung unerlässlich ist.
5.6 Sämtliche Immaterialgüterrechte (insbesondere Patent‑, Modell‑, Design‑, Urheberrechte usw.) der erbrachten Lieferungen oder Leistungen verbleiben im Eigentum von SCANATRON.

6. Preise

6.1 Die Preise verstehen sich rein netto, exkl. Mehrwertsteuer, ab Werk Affoltern am Albis, unverpackt.
6.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr‑, Durchfuhr‑, Einfuhrund andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder er hat sie SCANATRON ohne Abzug zurückzuerstatten, falls SCANATRON hierfür leistungspflichtig geworden ist.
6.3 SCANATRON behält sich Preisänderungen vor, wenn z.B. das Material oder die Ausführung, der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen oder der Devisenkurs eine Änderung erfahren hat sowie wenn nicht durch SCANATRON beeinflussbare Umstände Mehraufwendungen verursachen.
6.4 Bei Entwicklungsverträgen ist SCANATRON auch bei festen Preisabsprachen berechtigt, nachträgliche Preisanpassungen vorzunehmen, wenn besondere Umstände, die von SCANATRON nicht vorhergesehen wurden, die Ausführung des Entwicklungsvertrages erschwert haben.

7. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

7.1 Wurden nicht ausdrücklich andere Abmachungen schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne irgendwelchen Abzug zu bezahlen. Bei Aufträgen von Neukunden oder muss befürchtet werden, Zahlungen des Auftraggebers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, kann SCANATRON eine Vorauszahlung verlangen.
7.2 Im Geschäftsverkehr mit dem Ausland wird, solange nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, eine Vorauszahlung verlangt.
7.3 Der Auftraggeber trägt alle mit dem Zahlungsverkehr zusammenhängenden Kosten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn der fällige Betrag dem in der Rechnung aufgeführten Konto gutgeschrieben ist und SCANATRON zur freien Verfügung steht.
7.4 Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von SCANATRON nicht anerkannten Gegenforderungen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen.
7.5 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die SCANATRON nicht zu verantworten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
7.6 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber ohne Mahnung ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit einen Verzugszins in Höhe von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. SCANATRON ist zudem berechtigt, nach vorheriger Anzeige an den Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten und die bereits gelieferte Ware zurückzufordern oder die eigene Leistung zurückzuhalten und Waren nur noch gegen Zahlung Zug um Zug an den Auftraggeber abzuliefern sowie Waren auf Kosten des Auftraggebers zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung wird der vertraglich vereinbarte Preis für die hinterlegten Waren sofort zur Zahlung fällig.
7.7 Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren und Leistungen stehen diese im Eigentum von SCANATRON und diese ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums erforderlich sind, auf eigene Kosten mitzuwirken. Wird eine Rücknahme einer Vorbehaltssache vereinbart, gehen alle daraus entstehenden Kosten,
z.B. für Fracht, Gebühren, Instandstellung, Reparatur, usw., zu Lasten des Auftraggebers.
7.8 Ist der Auftraggeber zugleich Lieferant von Waren, welche von SCANATRON zu verarbeiten sind (Beistellteile), ist eine Fakturierung der beigestellten Waren durch den Auftraggeber ausgeschlossen.

8. Lieferfristen

8.1 Die Angabe der voraussichtlichen Lieferfrist erfolgt unverbindlich. Bei verspäteter Lieferung besteht kein Schadenersatzanspruch und andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.2 Bei Rahmenverträgen behält sich die SCANATRON vor, den jeweiligen Liefertermin erst bei Eingang eines Abrufs festzulegen.
8.3 Die Lieferfrist beginnt zu laufen, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr‑, Ausfuhrund Zahlungsbewilligungen eingeholt, die zu erbringenden Anzahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
8.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Auftraggeber abgesandt worden ist.
8.5 SCANATRON ist zu Teilleistungen und ‑lieferungen berechtigt. Unterund Überlieferung sind bis zu 10% der vereinbarten Menge zulässig.
8.6 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle von Betriebsstörungen jeder Art, einschliesslich verspäteter Lieferung und Nichtlieferung von Rohmaterialien und Halbfabrikaten durch unsere Lieferanten, bei Streik, Rohstoffund Energiemangel, sowie allen anderen Fällen von höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn SCANATRON die für die Erfüllung des Vertrages benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Auftraggeber die Angaben nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht oder wenn der Auftraggeber Änderungswünsche ankündigt, die einen Einfluss auf die bereits laufenden Arbeiten haben. In diesen Fällen stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche zu, insbesondere ist auch ein Rücktritt vom Vertrag nicht zulässig.
8.7 Konventionalstrafen sind gänzlich wegbedungen.

9. Abnahme und Beanstandungen

9.1 Der Auftraggeber ist zur sofortigen Prüfung der gelieferten Ware oder Leistung verpflichtet. Sollte die Ware oder Leistung nicht mit dem Lieferschein oder der Faktura übereinstimmen, ist SCANATRON unverzüglich zu benachrichtigen.
9.2 Werden bei der Prüfung der Ware Mängel festgestellt, sind diese innert 10 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich und detailliert mitzuteilen, andernfalls gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert bzw. abgenommen.
9.3 Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mängelrüge bei Entdeckung unverzüglich erfolgen.
9.4 Sendungen mit Transportschäden sind anzunehmen und die Mängel der betreffenden Transportunternehmung zwecks Tatbestandaufnahme sofort schriftlich anzumelden.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1 Die Gefahr geht bei der Erbringung der Leistung oder einzelner Teilleistungen bzw. erstmaligen Meldung der Versandbereitschaft von Lieferungen oder Teillieferungen auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn SCANATRON noch andere Leistungen wie z.B. die Versandkosten oder Anfuhr übernommen hat oder die Lieferung einschliesslich Montage erfolgt. Das Nutzungsrecht an einer Leistung geht nach deren Abnahme auf den Kunden über. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
10.2 Mit dem Nutzungsrecht geht auch die Haftung über die Einhaltung der bestimmungsgemässen Anwendung, Betriebssicherheit und geltenden Vorschriften am Bestimmungsort auf den Auftraggeber über.
10.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Auftraggeber.
10.4 Wird der Versand auf Begehren des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die
SCANATRON nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert und versichert.

11. Garantie

11.1 Die von SCANATRON gewährte Garantie erstreckt sich vom Tage der Erbringung einer Leistung bzw. Ablieferung ab Werk an auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist aufgetretenen Mängel, deren Ursache nachweislich im Verantwortungsbereich von SCANATRON liegt, wie z.B. Materialfehler oder fehlerhafter Fabrikation.
11.2 Wurden nicht ausdrücklich andere Abmachungen schriftlich getroffen, gelten folgende Garantiefristen abhängig von der Art der Leistung als vereinbart:

  • Marken und Endprodukte von SCANATRON, ohne Verbrauchsmaterial: 24 Monate
  • Fertigung ohne Beschaffung von wertmässig mindestens 30% des verarbeiteten Materials: 6 Monate
  • Fertigung mit Beschaffung von wertmässig mehr als 30% des verarbeiteten Materials: 12 Monate
  • Entwicklung von Softoder Hardware: 12 Monate auf dem Entwicklungsergebnis
  • Wartung, Unterhalt und Reparatur: 3 Monate für ersetzte oder reparierte Teile ab deren Ersatz, Abschluss der Reparatur oder Abnahme

11.3 Der Auftraggeber hat lediglich Anspruch auf unentgeltliche Behebung der rechtzeitig gerügten Mängel auf dem Wege der Nachbesserung, Reparatur oder der Ersatzleistung nach freier Wahl von SCANATRON. Garantiearbeiten werden im Werk von SCANATRON in Affoltern am Albis kostenlos ausgeführt. Die Demontage vor Ort sowie die Aufwendungen für Verpackung, Versand und Transport bis an das Werk in Affoltern am Albis gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von SCANATRON und sind ihr auf Verlangen frei Haus zurück zu senden.
11.4 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten übernimmt SCANATRON die Garantie lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
11.5 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden und deren Folgen, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von SCANATRON ausgeführter Bauoder Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die SCANATRON nicht zu vertreten hat, entstanden sind.
11.6 Die Garantie erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von SCANATRON Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und SCANATRON Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
11.7 Etwaige Massnahmen von SCANATRON zum Zwecke der Schadensminderung oder ‑behebung gelten nicht als Anerkennung eines Mangels, Verhandlungen über eine Beanstandung nicht als Verzicht auf Einreden irgendwelcher Art.
11.8 Weitergehende oder sonstige Gewährleistungsrechte werden soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Wegbedungen werden sodann, soweit gesetzlich zulässig, sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere jegliche Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden.

12. Haftungsbeschränkung und Rückgriffsrecht

12.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens SCANATRON haftet SCANATRON gemäss gesetzlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden, wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
12.2 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
12.3 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seiner Hilfspersonen oder seinen Kunden Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird SCANATRON aus diesem Grunde in Anspruch genommen, steht SCANATRON ein Rückgriffsrecht auf den Auftraggeber zu.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Diese AGB sowie alle Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und SCANATRON unterstehen ausschliesslich dem Schweizerischen Recht.
13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Affoltern am Albis, Schweiz. SCANATRON ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftsdomizil bzw. Wohnort gerichtlich zu belangen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervor unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird.

Affoltern am Albis, August 2017

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